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Hundesteuerveranlagung


Allgemeine Informationen

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

  • Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.
  • Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden.
  • Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.
  • Eine Ermäßigung in Höhe von 50 % wird in folgenden Fällen gewährt:
  • Hunde die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen;
  • Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt/Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
  • für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind;
  • für Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen

Die Stadt gibt alle 2 Jahre neue Hundesteuermarken aus.


Rechtsgrundlagen


Ansprechpartner

Steueramt
Schlossberg 7
63688 Gedern

Louisa Schäfer
Zimmer 106
Schlossberg 7
63688 Gedern
Telefon (06045) 6008-36
Telefax (06045) 6008-33