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Sterbefälle


Allgemeine Informationen

Zuständig für die Beurkundung eines Sterbefalles ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen.

 

Zur Anzeige sind verpflichtet

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

 

 

Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.

 

 


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

Zur Beurkundung des Sterbefalles sind dem Standesamt folgende Dokumente des Verstorbenen vorzulegen:

  • Die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung
  • die Geburtsurkunde, wenn keine Ehe- oder Lebenspartnerschaft bestand
  • ein Nachweis über den letzten Wohnsitz (Personalausweis, Meldebescheinigung)
  • eine ärztliche Bescheinigung über den Tod

 

 

Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

 

 


Gebühren

Die Beurkundung ist gebührenfrei. Für die Krankenkasse und den Rentenversicherungsträger werden je eine gebührenfreie Urkunde ausgestellt.

 

Eine beglaubigte Abschrift aus dem Sterberegister sowie eine Sterbeurkunde kosten je 10,00 €.


Ansprechpartner

Standesamt
Schlossberg 7
63688 Gedern

Mathilda Starke
Raum 101
Schlossberg 7
63688 Gedern
Telefon (06045) 6008-21
Telefax (06045) 6008-33


Formulare

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